§ 94 NÖ LBDG Aus- und Weiterbildungskosten

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsIm Fall des Endens des Dienstverhältnisses haben
    1. 1.Ziffer einsVertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis durch einverständliche Lösung mit Ausnahme einer solchen gemäß § 87 Abs. 3, Kündigung, Entlassung oder durch eine ungerechtfertigte Dienstabwesenheit von ununterbrochen zumindest fünf ArbeitstagenVertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis durch einverständliche Lösung mit Ausnahme einer solchen gemäß Paragraph 87, Absatz 3,, Kündigung, Entlassung oder durch eine ungerechtfertigte Dienstabwesenheit von ununterbrochen zumindest fünf Arbeitstagen
    2. 2.Ziffer 2beamtete Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 15 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 genannten Gründe, Austritt, Entlassung oder gemäß § 83 Abs. 1 Z 5beamtete Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins,, 3 oder 4 genannten Gründe, Austritt, Entlassung oder gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 5,
    endet, dem Land NÖ die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Betrag von € 2.500,– übersteigen. Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Kalendermonat des Dienstverhältnisses nach dem jeweiligen Monat der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel. Besteht die Ausbildung aus mehreren in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehenden Teilen, reduzieren sich die Aus- und Weiterbildungskosten mit Enden des letzten Teiles.
  2. (2)Absatz 2Bedienstete, die die Aus- und Weiterbildung ohne triftigen Grund abbrechen, haben die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen. Dies gilt auch für Bedienstete, die die erfolglose Beendigung der Aus- und Weiterbildung zu vertreten haben.
  3. (3)Absatz 3Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt bei Bediensteten,
    1. 1.Ziffer einsderen Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Aus- und Weiterbildung oder des letzten Aus- und Weiterbildungsmoduls geendet hat; Ausbildungsteile, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen, enden mit ihrem letzten Teil,
    2. 2.Ziffer 2bei denen die Rückerstattung ausnahmsweise eine unbillige Härte darstellt, wobei das Land den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen kann,
    3. 3.Ziffer 3deren privatrechtliches Dienstverhältnis
      1. a)Litera avom Land NÖ aus den im § 88 Abs. 2 Z 2, 5 und 9 angeführten Gründen beendet wurde,vom Land NÖ aus den im Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2,, 5 und 9 angeführten Gründen beendet wurde,
      2. b)Litera bdurch begründeten vorzeitigen Austritt beendet wurde,
    4. 4.Ziffer 4die innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt
      1. a)Litera aeines eigenen Kindes,
      2. b)Litera beines allein oder gemeinsam mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner an Kindesstatt angenommenen Kindes oder
      3. c)Litera ceines in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes, das im Zeitpunkt der Beendigung noch lebt,
      freiwillig das Dienstverhältnis auflösen oder beenden.
  4. (4)Absatz 4Die zu ersetzenden Aus- und Weiterbildungskosten setzen sich zusammen aus:
    1. 1.Ziffer einsdem Bruttobezug einschließlich Sonderzahlungen, ohne Dienstgeberbeiträge in jenem Ausmaß, in dem die Aus- und Weiterbildung durch Freistellung von der Dienstleistung unter Fortzahlung der Bezüge ermöglicht wurde,
    2. 2.Ziffer 2den Kurs-, Schulungs- und Seminarkosten,
    3. 3.Ziffer 3dem Fahrtkostenersatz,
    4. 4.Ziffer 4den Lehrmittelkosten,
    5. 5.Ziffer 5den Reisegebühren,
    6. 6.Ziffer 6sonstigen Aus- und Weiterbildungskosten, die vom Land NÖ ersetzt, zur Verfügung gestellt oder aufgewendet wurden.
    Die Kosten nach Z 2., 4. und 6. können pauschaliert werden.Die Kosten nach Ziffer 2,, 4. und 6. können pauschaliert werden.
  5. (5)Absatz 5Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 3 Z 1 sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubs unter Entfall der Bezüge, mit Ausnahme eines Karenzurlaubs nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen, nicht zu berücksichtigen.Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 3, Ziffer eins, sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubs unter Entfall der Bezüge, mit Ausnahme eines Karenzurlaubs nach den Paragraphen 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den Paragraphen 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen, nicht zu berücksichtigen.
  6. (6)Absatz 6Der Anspruch auf Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses.
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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