§ 109 NÖ LBDG

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Reisezulage umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Aus der Nächtigungsgebühr sind auch die Tourismusabgaben zu bestreiten.

(2) Die Tagesgebühr beträgt € 26,40.

(3) Die Nächtigungsgebühr beträgt € 15,00.

(4) Wenn Bedienstete nachweisen, dass die tatsächlichen, unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene Unterkunft die Nächtigungsgebühr übersteigen, gebührt ihnen ein Zuschuss zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.2024
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