Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Reisezulage umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Aus der Nächtigungsgebühr sind auch die Tourismusabgaben zu bestreiten.
(2)Absatz 2Die Tagesgebühr beträgt € 30.
(3)Absatz 3Die Nächtigungsgebühr beträgt € 17,00.
(4)Absatz 4Wenn Bedienstete nachweisen, dass die tatsächlichen, unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene Unterkunft die Nächtigungsgebühr übersteigen, gebührt ihnen ein Zuschuss zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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