§ 156 NÖ LBDG Meldung des Einkommens

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Personen, die eine gemäß § 154 erhöhte oder gemäß § 155 verminderte Witwen- und Witwerpension beziehen, sind jährlich einmal aufzufordern, ihr Einkommen zu melden.

(2) Kommen die Anspruchsberechtigten dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, ist der den Prozentsatz gemäß § 153 Abs. 2 überschreitende Teil der Witwen- und Witwerpension ab dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzubehalten.

(3) Dieser Teil der Witwen- und Witwerpension ist unter Bedachtnahme auf § 62 Abs. 7 nachzuzahlen, wenn die Anspruchsberechtigten ihre Meldepflicht erfüllt haben oder das Einkommen auf andere Weise ermittelt wurde.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 156 NÖ LBDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 156 NÖ LBDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 156 NÖ LBDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 156 NÖ LBDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 156 NÖ LBDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ LBDG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 155 NÖ LBDG
§ 157 NÖ LBDG