(1) Die Bediensteten haben auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrleistung).
(2) An Werktagen erbrachte Mehrleistungen sind nach Möglichkeit im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrleistungen außerhalb der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) sind vor Mehrleistungen in der Nachtzeit auszugleichen. Mehrleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(3) Mehrleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendermonat nicht durch Freizeit ausgeglichen werden konnten (Abs. 2), gelten mit Ablauf des Kalendermonats insoweit als Überstunden, als die im jeweiligen Kalendermonat zu erbringende Normalleistung (§ 33 Abs. 1) überschritten wurde.
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