Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
Der Anspruch auf Pension erlischt durch
1.Ziffer einsVerzicht,
2.Ziffer 2Austritt,
3.Ziffer 3Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
4.Ziffer 4eine von einem inländischen Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen erfolgte
a)Litera aVerurteilung zu einer Freiheitsstrafe, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
b)Litera bVerurteilung zu einer Freiheitsstrafe, wenn die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt,
c)Litera cAnordnung einer Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum.
Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
In Kraft seit 10.12.2024 bis 31.12.9999
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