§ 28 NÖ LBDG Dienstgehorsam

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Bediensteten sind an die Weisungen der Vorgesetzten gebunden und diesen für die eigene dienstliche Tätigkeit verantwortlich. Sie können die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Eine Weisung ist auf Verlangen schriftlich zu erteilen. Geschieht dies nicht, gilt die Weisung als zurückgezogen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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