(1) Bedienstete, die in einen anderen Dienstort versetzt werden, haben Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Dienstort verbunden sind. Ein Anspruch besteht nicht, wenn der neue Dienstort weniger als 20 km vom bisherigen Wohnort entfernt liegt. Als Versetzung gilt auch ein Dienstortwechsel, der durch eine Verlegung der Dienststelle erfolgt.
(2) Übersiedlungsgebühren sind
1. | der Frachtkostenersatz und | |||||||||
2. | die Umzugsvergütung. |
(3) Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht auch dann, wenn die Übersiedlung in einen Ort erfolgt, der dem neuen Dienstort näher liegt, als der bisherige Wohnort. Ein Anspruch besteht nicht, wenn
- | der neue Wohnort weniger als 20 km vom bisherigen Wohnort entfernt liegt oder | |||||||||
- | sich die Entfernung vom Wohnort zum neuen Dienstort durch die Übersiedlung weder um mindestens 50 % noch um mindestens 25 Kilometer verringert. | |||||||||
Eine neuerliche Übersiedlung von dem aus Anlass des Wechsels des Dienstortes gewählten neuen Wohnort begründet keinen Anspruch auf Übersiedlungsgebühren. |
(4) ) Die Feststellung von Entfernungen gemäß Abs. 1 und 3 hat an Hand des gemäß § 101 Abs. 2 festgelegten Distanzprogramms zu erfolgen. Der Anspruch auf Übersiedlungsgebühren besteht nur im halben Ausmaß, wenn Bedienstete aus den in § 120 Abs. 4 Z 1 und 2 genannten Gründen versetzt werden; dies gilt nicht, wenn sich Bedienstete um einen ausgeschriebenen Dienstposten beworben haben. Der Anspruch auf Übersiedlungsgebühren besteht nicht, wenn Bedienstete aus den in § 120 Abs. 4 Z 3 und 4 genannten Gründen versetzt werden.
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