(1) Für jede auf einer Dienstreise verbrachte Nacht gebührt – sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – eine Nächtigungsgebühr. Wird den Bediensteten von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt, gebührt keine Nächtigungsgebühr.
(2) Für die zur Anreise zum Reiseziel und für die zur Rückreise in den Dienstort oder Wohnort verwendete Zeit gebührt die Nächtigungsgebühr dann, wenn die Anreise vor zwei Uhr angetreten oder die Rückreise nach zwei Uhr beendet wird.
(3) Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt, wenn
1. | die Gebühr für eine Schlafstelle in einem Massenbeförderungsmittel ersetzt wird oder die Kosten für die Schlafstelle im Fahrpreis enthalten sind, | |||||||||
2. | eine Dienstreise in Orte führt, von denen aus die Reisekostenvergütung gemäß § 101 in die Wohnung der Bediensteten und zurück niedriger ist als die Nächtigungsgebühr; in diesem Falle tritt die Reisekostenvergütung an die Stelle der Nächtigungsgebühr. |
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