(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.
(2) § 69 Abs. 2 und 3 des AVG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil der Beschuldigten ist nur innerhalb der in § 176 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über die Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(4) Nach dem Tod der jeweiligen Bediensteten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Bediensteten einen Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, steht dieses Recht jenen Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz besäßen.
(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.
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