Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Beamtete Bedienstete sind aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für Pensionierung eintreten, noch ehe sie Anspruch auf Pension erworben haben.
(2) Die Ausscheidung wird mit der Zustellung des Ausscheidungsbescheides rechtswirksam.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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