Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Absatz einsDie Bediensteten haben die ihr Dienstverhältnis berührenden Angelegenheiten, auf deren Erfüllung kein Rechtsanspruch besteht, bei ihrer Dienststellenleitung einzubringen. Diese ist verpflichtet, alle Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2)Absatz 2Die Bediensteten haben alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände innerhalb eines Monates anzuzeigen. Der Anzeigepflicht unterliegen insbesondere der Wechsel der Wohnung, die Änderung des Familienstandes, jede Veränderung der Staatsbürgerschaft oder des unbeschränkten Zuganges zum österreichischen Arbeitsmarkt, der Nachweis der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.Nr. 22/1970, sowie alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses erheblich sind.Die Bediensteten haben alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände innerhalb eines Monates anzuzeigen. Der Anzeigepflicht unterliegen insbesondere der Wechsel der Wohnung, die Änderung des Familienstandes, jede Veränderung der Staatsbürgerschaft oder des unbeschränkten Zuganges zum österreichischen Arbeitsmarkt, der Nachweis der Begünstigung nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.Nr. 22/1970, sowie alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses erheblich sind.
(3)Absatz 3Ist eine Dienstverhinderung ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, ist dies unverzüglich der Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde sind sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.
(4)Absatz 4Wird den Bediensteten in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der eigenen Dienststelle betrifft, haben sie dies unverzüglich der Dienststellenleitung zu melden.
(5)Absatz 5Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 4 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz 4, besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(6)Absatz 6Die Dienststellenleitung kann abweichend von Abs. 5 eine Meldepflicht aus Gründen verfügen, dieDie Dienststellenleitung kann abweichend von Absatz 5, eine Meldepflicht aus Gründen verfügen, die
1.Ziffer einsin der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
2.Ziffer 2in der amtlichen Tätigkeit selbst
liegen.
(7)Absatz 7Die Bezieher von Pensionen sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust, die Minderung oder das Ruhen ihres Anspruches begründet, innerhalb eines Monats der Landesregierung zu melden.
(8)Absatz 8Bedienstete, die gemäß Abs. 4 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung melden, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.Bedienstete, die gemäß Absatz 4, im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung melden, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.
(9)Absatz 9Bedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.05.2011, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 ABl. L 107 vom 22.04.2016, S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 Verordnung (EU) 492/2011 und Art. 1 Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden. Auch dürfen Bedienstete auf Grund des COVID-19-Impfstatus durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.Bedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Artikel 45, AEUV und Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.05.2011, Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 ABl. L 107 vom 22.04.2016, Sitzung 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Artikel 45, AEUV, Artikel eins bis 10 Verordnung (EU) 492/2011 und Artikel eins, Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden. Auch dürfen Bedienstete auf Grund des COVID-19-Impfstatus durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.
(10)Absatz 10Bedienstete, die entsprechend dem NÖ Hinweisgeberschutzgesetz, LGBl. Nr. 63/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, die in Folge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (§ 216 Z 17) erlassen wurden, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen das Unionsrecht melden oder offenlegen, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine von diesen Bediensteten erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die Bediensteten geltend machen, diese Benachteiligung infolge ihrer Meldung oder der Offenlegung erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war.Bedienstete, die entsprechend dem NÖ Hinweisgeberschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2022,, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, die in Folge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (Paragraph 216, Ziffer 17,) erlassen wurden, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen das Unionsrecht melden oder offenlegen, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine von diesen Bediensteten erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die Bediensteten geltend machen, diese Benachteiligung infolge ihrer Meldung oder der Offenlegung erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war.
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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