(1) Das Dienstverhältnis endet
1. | durch einverständliche Lösung; | |||||||||
2. | durch Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land; | |||||||||
3. | durch Kündigung eines Teiles; | |||||||||
4. | durch vorzeitige Auflösung (§ 90); | |||||||||
5. | durch eine Dienstverhinderung in der gemäß § 80 Abs. 6 zu ermittelnden Dauer eines Jahres wegen eines Unfalles oder einer Krankheit oder wegen anderer persönlicher, jedoch nicht dienstnehmerseitig verschuldeter Umstände, sofern nicht vorher die Fortsetzung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde; | |||||||||
6. | mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde; | |||||||||
7. | durch eine ungerechtfertigte Dienstabwesenheit von ununterbrochen zumindest 5 Arbeitstagen (§ 38 Abs. 4); | |||||||||
8. | durch Entlassung (§ 86); | |||||||||
9. | durch Tod. | |||||||||
Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet auch mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war oder mit dem Ende des Vertretungszwecks. |
(2) Ein Dienstverhältnis, das zehn Jahre gedauert hat, endet mit Ablauf der einjährigen Dienstverhinderung gemäß Abs. 1 Z 5 nur, wenn Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zuerkannt wurde; ansonsten mit dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Anspruches, spätestens aber mit dem Wegfall des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.
(3) Die einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses ist auf Antrag jenen Bediensteten zu gewähren, denen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ein Anspruch auf Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zuerkannt wurde.
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