(1) Bediensteten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes gestanden sind, kann auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung (Alterssabbatical) frühestens vor dem gesetzlichen Regelpensionsalter gemäß § 82 Abs. 2 Z 2 bzw. gemäß § 4 Abs. 1 APG gegebenenfalls in Verbindung mit § 16 Abs. 6 APG gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei bis zehn vollen Dienstjahren in der Dauer von einem halben Jahr bis fünf Jahren gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) haben die Bediensteten den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung ist am Ende der Rahmenzeit vor dem Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters zu verbrauchen und hat in der Dauer von halben bzw. vollen Jahren zu erfolgen. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen.
(3) Der Antrag auf ein Alterssabbatical nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem beantragten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.
(5) Das Alterssabbatical endet bei:
1. | Antritt eines Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge, | |||||||||
2. | gänzlicher Dienstfreistellung, | |||||||||
3. | Suspendierung oder | |||||||||
4. | einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst bei beamteten Bediensteten | |||||||||
wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 4 die Dauer eines Monats überschreitet sowie bei einer Dienstverhinderung in der Dauer von mindestens sechs Monaten nach § 80 Abs. 6. In begründeten Ausnahmefällen kann die Dienstbehörde das Fortlaufen eines Alterssabbaticals verfügen. |
(6) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Bediensteten die ihnen gewährte Maßnahme gemäß Abs. 1 widerrufen oder vorzeitig beenden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(7) Das für das Dienstverhältnis vorgeschriebene Mindestbeschäftigungsausmaß muss im Durchschnitt der Rahmenzeit erreicht werden.
(8) Während eines Alterssabbaticals gemäß Abs. 1 gebühren den Bediensteten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug und ein allfälliger Kinderzuschuss in jenem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit entspricht. Eine Jubiläumsbelohnung gebührt auch während der Freistellung. Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche gebühren nur während der Dienstleistungszeit in jenem Ausmaß, in dem sie ohne Freistellung gebühren würden.
(9) Ändert sich das Ausmaß der Beschäftigung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(10) Bei Ausscheiden aus dem Dienststand vor Ablauf der Rahmenzeit, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung ist unter Anwendung des § 62 Abs. 4 hereinzubringen. Gegen eine solche Forderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Weder eine Pensionierung gemäß § 82 Abs. 2 und 3 noch eine Beendigung des vertraglichen Dienstverhältnisses gemäß § 87 Abs. 3 ist während der Freistellung zulässig. Die Inanspruchnahme eines Alterssabbaticals schließt die Umwandlung einer einbehaltenen Jubiläumsbelohnung in eine Jubiläumsfreistellung gemäß § 132a Abs. 3 aus.
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