(1) Die Landesregierung kann für die als besondere Aufnahmebedingung vorgesehenen Dienstprüfungen durch Verordnungen Prüfungsvorschriften erlassen. Dabei kann bestimmt werden, dass bestimmte Kenntnisse aus Gründen der Kostenersparnis durch gänzlichen oder teilweisen Besuch eines für Bundesbedienstete in vergleichbarer Verwendung vorgeschriebenen Ausbildungslehrgangs zu erwerben und durch eine für Bundesbedienstete vorgesehene Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes nachzuweisen sind.
(2) Die Dienstprüfung kann als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen stattfinden.
(3) Die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung im Hinblick auf Inhalt, Aufbau und Ablauf hat insbesondere zu behandeln:
1. | die Festlegung der Prüfungsfächer samt deren Anforderungsniveau, | |||||||||
2. | die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile zueinander, | |||||||||
3. | ob die Dienstprüfung als Gesamt- oder in Teilprüfungen abzulegen ist, | |||||||||
4. | ob die Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat oder vor Einzelprüfern abzulegen ist, | |||||||||
5. | Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der einzelnen Prüfungsteile, Erfordernis einer praktischen Prüfung, | |||||||||
6. | ob eine Hausarbeit abzufassen ist und ob die Hausarbeit als gemeinsame Teamarbeit mehrerer Prüfungskandidaten vorgesehen werden kann, | |||||||||
7. | einen Prüfungsplan, der den Ablauf allfälliger Teilprüfungen bzw. der Gesamtprüfung festlegt, | |||||||||
8. | ob die Prüfung ganz oder teilweise durch den Nachweis einer besonderen, auf die Verwendung des Prüfungswerbers abgestellten Ausbildung oder Prüfung ersetzt werden kann sowie | |||||||||
9. | ob für eine Verwendung oder für eine Gruppe von Verwendungen ein Vorbereitungskurs einzurichten ist; gegebenenfalls nähere Bestimmungen über seine Einrichtung, Leitung und Durchführung, über die Zulassung, die Gegenstände und die Dauer. |
(4) In der Prüfungsvorschrift kann bestimmt werden, dass Bedienstete den Nachweis bestimmter Fähigkeiten, der ihnen zufolge amtsärztlich festgestellter körperlicher Behinderung bei sonst voller Eignung für den Dienst nicht zumutbar ist, durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten geringeren Umfanges oder von solchen anderer Art erbringen können.
0 Kommentare zu § 17 NÖ LBDG