(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Landesregierung ein Disziplinaranwalt oder eine Disziplinaranwältin und zwei Stellvertretungen zu bestellen.
(2) Auf den Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin ist § 182 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin und die Stellvertretungen müssen rechtskundig sein.
(4) Dem Disziplinaranwalt oder der Disziplinaranwältin wird das Recht eingeräumt,
1. | gegen Bescheide des Amtes der Landesregierung und der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das NÖ Landesverwaltungsgericht und | |||||||||
2. | gegen Entscheidungen des NÖ Landesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof | |||||||||
zu erheben. |
(5) Soweit der Landesregierung im Disziplinarverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem NÖ Landesverwaltungsgericht Parteistellung zukommt oder sie zur sonstigen Mitwirkung befugt ist, kann sie durch den Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin vertreten werden.
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