(1) Den überlebenden Ehegatten der beamteten Bediensteten gebührt eine monatliche Witwen- und Witwerpension, wenn die beamteten Bediensteten am Sterbetag Anspruch auf Pension gehabt haben oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Pensionierung gehabt hätten.
(2) Die überlebenden Ehegatten haben keinen Anspruch auf Witwen- und Witwerpension, wenn sie am Sterbetag der beamteten Bediensteten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dies gilt nicht, wenn
1. | die beamteten Bediensteten an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben sind, | |||||||||
2. | die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, | |||||||||
3. | aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, | |||||||||
4. | durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder | |||||||||
5. | am Sterbetag der beamteten Bediensteten dem Haushalt der überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder Z 4 genanntes Kind der verstorbenen beamteten Bediensteten angehört, das Anspruch auf Waisenpension hat. |
(3) Die überlebenden Ehegatten haben ferner keinen Anspruch auf Witwen- und Witwerpension, wenn die Ehe erst nach der Pensionierung der beamteten Bediensteten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
1. | die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat, | |||||||||
2. | aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, | |||||||||
3. | durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder | |||||||||
4. | am Sterbetag der beamteten Bediensteten dem Haushalt der überlebenden Ehegatten ein anderes als in Z 2 oder Z 3 genanntes Kind der verstorbenen beamteten Bediensteten angehört, das Anspruch auf Waisenpension hat. |
(4) Haben sich die beamteten Bediensteten mit ihren früheren Ehegatten wieder verehelicht, sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Den überlebenden Ehegatten, deren Haushalt ein Kind der beamteten Bediensteten angehört, das nach den für die beamteten Bediensteten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung des Kinderzuschusses zu berücksichtigen wäre, gebührt zur Witwen- und Witwerpension der Kinderzuschuss, der den beamteten Bediensteten gebühren würde, wenn sie nicht gestorben wären. Der Kinderzuschuss gebührt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenpension hat oder die überlebenden Ehegatten einen gleichartigen Zuschuss von einer anderen Stelle erhalten.
0 Kommentare zu § 152 NÖ LBDG