(1) Vertragsbedienstete, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind, soweit nicht mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden wird oder ein Kündigungs- oder Entlassungsgrund vorliegt, von der Dienstbehörde durch Verhängung von Ordnungsstrafen zur Verantwortung zu ziehen. Auf das Verfahren zur Verhängung von Ordnungsstrafen sind das DVG sowie die §§ 175 und 176 anzuwenden.
(2) Ordnungsstrafen sind
1. | der Verweis, | |||||||||
2. | die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Dienstbezuges, | |||||||||
3. | die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Dienstbezügen. | |||||||||
Gegen jugendliche Bedienstete ist nur ein Verweis zulässig. |
(3) Bei der Berechnung der Geldbuße oder Geldstrafe ist, unabhängig vom tatsächlichen Anspruch des Bediensteten, vom Dienstbezug bei Vollbeschäftigung im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung auszugehen.
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