§ 82 NÖ LBDG Pensionierung

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
  1. (1)Absatz einsBeamtete Bedienstete werden mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, von Gesetzes wegen pensioniert.
  2. (2)Absatz 2Beamtete Bedienstete sind zu pensionieren, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsdienstunfähig sind und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist;
    2. 2.Ziffer 2darum ansuchen und das 65. Lebensjahr vollendet haben;
    3. 3.Ziffer 3darum ansuchen, das 62. Lebensjahr vollendet haben und eine Versicherungszeit von 480 Monaten (40 Jahren) aufweisen (Korridorpension);
    4. 4.Ziffer 4darum ansuchen, das 60. Lebensjahr vollendet haben und eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurück gelegte Versicherungszeit von 504 Monaten (42 Jahren), davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Pensionierung, aufweisen. Beamteten Bediensteten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Pensionierung gewahrt;
    5. 5.Ziffer 5darum ansuchen, das 62. Lebensjahr vollendet haben und eine beitragsgedeckte Versicherungszeit von 42 Jahren aufweisen.
  3. (3)Absatz 3Beamtete Bedienstete können von Amts wegen aus wichtigen dienstlichen Interessen pensioniert werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 5 erfüllen oder das 65. Lebensjahr vollendet haben und die Summe der Kontoprozentsätze 80 erreicht hat.Beamtete Bedienstete können von Amts wegen aus wichtigen dienstlichen Interessen pensioniert werden, wenn sie die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 5, erfüllen oder das 65. Lebensjahr vollendet haben und die Summe der Kontoprozentsätze 80 erreicht hat.
  4. (4)Absatz 4Eine Pensionierung nach Abs. 2 und Abs. 3 ist während einer Suspendierung gemäß § 194 nicht zulässig.Eine Pensionierung nach Absatz 2 und Absatz 3, ist während einer Suspendierung gemäß Paragraph 194, nicht zulässig.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
  6. (6)Absatz 6Beamtete Bedienstete des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate nach Abs. 2 Z 4 zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen.Beamtete Bedienstete des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate nach Absatz 2, Ziffer 4, zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen.
  7. (7)Absatz 7Zur beitragsgedeckten Versicherungszeit nach Abs. 2 Z 5 zählenZur beitragsgedeckten Versicherungszeit nach Absatz 2, Ziffer 5, zählen
    1. 1.Ziffer einsdie Versicherungszeit zum Land Niederösterreich;
    2. 2.Ziffer 2als Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die das Land einen Überweisungsbetrag erhalten hat oder für die ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten gewesen ist;
    3. 3.Ziffer 3Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten;
    4. 4.Ziffer 4Zeiten der Kindererziehung im Sinne des § 134 Abs. 4 bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur Versicherungszeit zählende Zeiten eines Mutter- oder Vater-Karenzurlaubes;Zeiten der Kindererziehung im Sinne des Paragraph 134, Absatz 4 bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur Versicherungszeit zählende Zeiten eines Mutter- oder Vater-Karenzurlaubes;
    5. 5.Ziffer 5Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld oder Sonderwochengeld nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sowie
    6. 6.Ziffer 6nach § 140 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).nach Paragraph 140, nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).
    Eine doppelte Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
  8. (8)Absatz 8Ein Ansuchen nach Abs. 2 kann frühestens ein Jahr vor dem Vorliegen der Voraussetzungen abgegeben werden. Wird ein Alterssabbatical (§ 132) oder eine Jubiläumsfreistellung (§ 132a) in Anspruch genommen oder nicht verfallener Erholungsurlaub (§ 132b) verbraucht, ist das Ansuchen um Pensionierung frühestens ein Jahr und spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme einzubringen. Dies gilt auf Verlangen der Dienstbehörde sinngemäß, wenn eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß § 26 beantragt wird.Ein Ansuchen nach Absatz 2, kann frühestens ein Jahr vor dem Vorliegen der Voraussetzungen abgegeben werden. Wird ein Alterssabbatical (Paragraph 132,) oder eine Jubiläumsfreistellung (Paragraph 132 a,) in Anspruch genommen oder nicht verfallener Erholungsurlaub (Paragraph 132 b,) verbraucht, ist das Ansuchen um Pensionierung frühestens ein Jahr und spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme einzubringen. Dies gilt auf Verlangen der Dienstbehörde sinngemäß, wenn eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß Paragraph 26, beantragt wird.
In Kraft seit 10.12.2024 bis 31.12.9999
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