Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Bediensteten haben ihren Wohnsitz so zu wählen, dass sie in der Erfüllung ihrer Dienstpflichten nicht behindert werden. Niemand kann aus der Lage seines Wohnsitzes einen Anspruch auf Begünstigungen im Dienst ableiten.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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