(1) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 216 Z 8) von einem anderen Rechtsträger (Veräußerer) auf das Land über (Betriebsübergang), gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsüberganges ausscheidet, auf das Land über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer werden mit diesem Zeitpunkt Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmern auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit.
(3) Abs. 1 gilt nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers. Im Fall eines nicht auf die Auflösung des Vermögens des Veräußerers abzielenden Insolvenzverfahrens gehen abweichend von Abs. 1 auf das Land die Pflichten des Veräußerers nur insoweit über, als es sich nicht um
1. | bereits vor dem Betriebsübergang fällige Verbindlichkeiten aufgrund des Arbeits- oder Dienstverhältnisses oder | |||||||||
2. | Arbeitsbedingungen handelt, für die zwischen dem Land oder dem Veräußerer oder der seine Befugnisse ausübenden Person einerseits und den Vertretern der Arbeitnehmer oder Dienstnehmer andererseits einvernehmlich solche Änderungen vereinbart wurden, die dem Fortbestand des Unternehmens, Betriebs, Unternehmens- oder Betriebsteil des Veräußerers und dadurch der Erhaltung von Arbeitsplätzen dienen. |
(4) Soweit die gemäß Abs. 1 oder 3 übergegangenen Rechte und Pflichten von jenen dieses Gesetzes zum Vorteil des betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, gelten sie als gemäß § 13 befristet auf die Dauer eines Jahres ab dem Betriebsübergang getroffene Regelungen weiter. Für die Vertragsbediensteten günstigere Vereinbarungen sind zulässig.
(5) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil des Landes im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 216 Z 8) auf eine NÖ Gemeinde oder auf einen NÖ Gemeindeverband (Erwerber) über (Betriebsübergang), scheidet das Land als Dienstgeber aus den zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Dienstverhältnissen zu Vertragsbediensteten, die dem veräußerten Unternehmen, Betrieb, Unternehmens- oder Betriebsteil zur Dienstleistung zugewiesen sind, aus.
(6) Das Land hat den nach Abs. 5 betroffenen Vertragsbediensteten den Zeitpunkt des Betriebsüberganges sowie den Namen des Erwerbers mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Übergang bekannt zu geben. Binnen eines Monats ab dieser Bekanntgabe können die Vertragsbediensteten erklären, ihr Dienstverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen. Das Dienstverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des dem Betriebsübergang vorangehenden Tages. Den Vertragsbediensteten stehen aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses die dienstrechtlichen Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu.
(7) Im Fall eines Betriebsüberganges nach Abs. 5 haftet das Land für seine bis zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges entstandenen Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zur ungeteilten Hand mit dem Erwerber.
(8) Ein Betriebsübergang gilt nicht als Kündigungsgrund gemäß § 88 Abs. 2 Z 9. Abweichend von § 88 Abs. 1 kann ein im Zuge eines Betriebsüberganges gemäß Abs. 1 auf das Land übergegangenes Dienstverhältnis, das ununterbrochen ab dem Betriebsübergang drei Jahre gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes gekündigt werden.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind auch auf Lehrverhältnisse sowie auf die in § 1 Abs. 2 Z 3 und 5 geregelten Dienstverhältnisse sinngemäß anzuwenden.
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