§ 107 NÖ LBDG Reise- und Dienstgepäck

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Den Bediensteten werden die nachgewiesenen Kosten für die Beförderung des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks vergütet.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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