(1) Geht eine am 1. Dezember 2006 bestehende allgemeine öffentliche Krankenanstalt gemäß NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 216 Z 8) von ihrem Rechtsträger (Übergeber) auf das Land über (Übernahme), werden die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer mit diesem Zeitpunkt im Sinne des § 14 Vertragsbedienstete nach dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300 (LVBG).
(2) Für Vertragsbedienstete gemäß Abs. 1 gelten die §§ 70a bis 70d LVBG mit der Maßgabe, dass eine Zuordnung gemäß § 70a Abs. 3 LVBG rückwirkend bis frühestens zur Übernahme zu erfolgen hat, wenn dies binnen eines Jahres ab der Übernahme gleichzeitig mit dem Antrag gemäß § 70a Abs. 1 LVBG beantragt wird. § 14 Abs. 4 ist bis zur Wirksamkeit einer Zuordnung gemäß § 70a LVBG anzuwenden.
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