§ 219 NÖ LBDG Übernahme von Krankenanstalten

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Geht eine am 1. Dezember 2006 bestehende allgemeine öffentliche Krankenanstalt gemäß NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 216 Z 8) von ihrem Rechtsträger (Übergeber) auf das Land über (Übernahme), werden die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer mit diesem Zeitpunkt im Sinne des § 14 Vertragsbedienstete nach dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300 (LVBG).

(2) Für Vertragsbedienstete gemäß Abs. 1 gelten die §§ 70a bis 70d LVBG mit der Maßgabe, dass eine Zuordnung gemäß § 70a Abs. 3 LVBG rückwirkend bis frühestens zur Übernahme zu erfolgen hat, wenn dies binnen eines Jahres ab der Übernahme gleichzeitig mit dem Antrag gemäß § 70a Abs. 1 LVBG beantragt wird. § 14 Abs. 4 ist bis zur Wirksamkeit einer Zuordnung gemäß § 70a LVBG anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 219 NÖ LBDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 219 NÖ LBDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 219 NÖ LBDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 219 NÖ LBDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 219 NÖ LBDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 218 NÖ LBDG
§ 220 NÖ LBDG