§ 25a NÖ LBDG Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Krankheit durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit)

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Vollbeschäftigten beamteten Bediensteten kann nach einer Dienstverhinderung in der Dauer von mindestens 6 Monaten nach § 80 Abs. 6 auf Antrag die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes auf die Hälfte der Normalleistung gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 1 hat eine ärztliche Untersuchung gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 zur Dienstfähigkeit zu erfolgen.

(3) Eine Maßnahme gemäß Abs. 1 kann höchstens in der Dauer eines Jahres gewährt werden. Eine neuerliche Gewährung gemäß Abs. 1 kann frühestens nach fünf Jahren nach dem Ende einer solchen Maßnahme erfolgen.

(4) Abweichend von § 25 Abs. 2 verringert sich der Bezug während einer Maßnahme gemäß Abs. 1 auf 75 % des Dienstbezuges bei Vollbeschäftigung. Im Fall einer neuerlichen Dienstverhinderung ist bei der Berechnung der Ansprüche bei Dienstverhinderung vom Dienstbezug bei Vollbeschäftigung auszugehen.

(5) Die Anordnung von Mehrleistungen während der Herabsetzung auf die Hälfte der Normalleistung ist nicht zulässig.

(6) Vertragsbediensteten kann im Sinne von § 13a AVRAG die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit auf Antrag durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes bis auf 12 Stunden der regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

In Kraft seit 30.01.2018 bis 31.12.2024
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1 Diskussion zu § 25a NÖ LBDG


Wiedereingliederungsteilzeit NÖ von Micha zum § 25a NÖ LBDG

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Dieses Landesgesetz lehnt sich am Bundesgesetz an. Warum ist es nicht gleich? Wann kann man es nutzten, wenn alle Untersuchungen und Behördenwege erledigt sind? Könnte man zB. schon am 19. Februar 2018 zu arbeiten beginnen? Vielen Dank, Micha mehr lesen...

§ 25a NÖ LBDG | 1 Antwort | 1608 Aufrufe | 09.02.18

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