(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus der Witwen- und Witwerpension und dem sonstigen Einkommen (§ 153 Abs. 4) der überlebenden Ehegatten das Zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, die Witwen- und Witwerpension so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz der so ermittelten Witwen- und Witwerpension ist nach unten hin mit Null begrenzt.
(2) Die Verminderung nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 153 Abs. 4, ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
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