§ 69 NÖ LBDG Bezüge bei Vorrückung

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Für die besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten ist der Stichtag maßgebend. Die Einstufung erfolgt in die niedrigste Gehaltsstufe der für die jeweilige Verwendung vorgesehenen Gehaltsklasse.

(2) Die Landesbediensteten rücken

1.

von der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2 nach einem Jahr,

2.

von den Gehaltsstufen 2 bis 7 nach jeweils zwei Jahren,

3.

von den Gehaltsstufen 8 bis 12 nach jeweils drei Jahren,

4.

ab der Gehaltsstufe 13 nach jeweils vier Jahren

mit Wirksamkeit des nächsten Monatsersten in die jeweils nächsthöhere Gehaltsstufe vor, sofern die Zeit für die Vorrückung in höhere Bezüge zu berücksichtigen ist.

(3) Die Vorrückung wird für die Dauer einer Beurteilung mit dem Kalkül “entspricht nicht” gehemmt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 69 NÖ LBDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 69 NÖ LBDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 69 NÖ LBDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 69 NÖ LBDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 69 NÖ LBDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 68 NÖ LBDG
§ 70 NÖ LBDG