(1) Für die besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten ist der Stichtag maßgebend. Die Einstufung erfolgt in die niedrigste Gehaltsstufe der für die jeweilige Verwendung vorgesehenen Gehaltsklasse.
(2) Die Landesbediensteten rücken
1. | von der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2 nach einem Jahr, | |||||||||
2. | von den Gehaltsstufen 2 bis 7 nach jeweils zwei Jahren, | |||||||||
3. | von den Gehaltsstufen 8 bis 12 nach jeweils drei Jahren, | |||||||||
4. | ab der Gehaltsstufe 13 nach jeweils vier Jahren | |||||||||
mit Wirksamkeit des nächsten Monatsersten in die jeweils nächsthöhere Gehaltsstufe vor, sofern die Zeit für die Vorrückung in höhere Bezüge zu berücksichtigen ist. |
(3) Die Vorrückung wird für die Dauer einer Beurteilung mit dem Kalkül “entspricht nicht” gehemmt.
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