(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
- | weniger als 6 Monaten 1 Woche, | |||||||||
- | 6 Monaten 2 Wochen, | |||||||||
- | 1 Jahr 1 Monat, | |||||||||
- | 2 Jahren 2 Monate, | |||||||||
- | 5 Jahren 3 Monate, | |||||||||
- | 10 Jahren 4 Monate, | |||||||||
- | 15 Jahren 5 Monate. | |||||||||
Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. |
(2) Durch das Land gekündigten Bediensteten ist auf Antrag während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit zu gewähren.
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