(1) Auf Verlangen der versicherten Personen hat das Land oder der von ihm beauftragte Dritte erstmals im Jahr 2010 aus den jeweils für ein Kalenderjahr (vorläufig) kontenmäßig erfassten personenbezognenen Daten rechtsunverbindlich Folgendes mitzuteilen:
1. | die Bemessungsgrundlagen des betreffenden Kalenderjahres; | |||||||||
2. | die im betreffenden Kalenderjahr erworbene Teilgutschrift; | |||||||||
3. | die bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gesamtgutschrift. |
(2) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten unrichtig waren, sind diese unverzüglich richtig zu stellen und die versicherten Personen darüber zu informieren.
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