(1) Für Beiträge zur Höherversicherung, die aufgrund des § 308 Abs. 3a ASVG an das Land Niederösterreich überwiesen wurden, ist ein besonderer Steigerungsbetrag zu gewähren. Die Höhe des besonderen Steigerungsbetrages errechnet sich bei der Pension von Eigen-Pensionsempfängern nach Maßgabe des Abs. 2 und 3.
(2) Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages sind Beiträge zur Höherversicherung mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach §§ 108a iVm 108c ASVG aufzuwerten und mit einem Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor ergibt sich aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Festsetzung der Faktoren für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages, BGBl. II Nr. 64/2016. Auf Beiträge zur Höherversicherung, die vor dem 1. April 2016 entrichtet wurden, ist die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 17. Dezember 1985 über die Festsetzung der Faktoren für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages bzw. der Höherversicherungspension in der Pensionsversicherung, BGBl. Nr. 577/1985, anzuwenden.
(3) Der monatlich gebührende besondere Steigerungsbetrag ist die Summe der nach Maßgabe des Abs. 2 berechneten Beträge für die jeweiligen Kalenderjahre, in denen Beiträge zur Höherversicherung geleistet wurden.
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