§ 84 NÖ LBDG Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Der Austritt kann ohne Angabe von Gründen erklärt werden. Diese Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses aus dem Grund des § 83 Abs. 1 Z 6 ist dem Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gleichzuhalten.

In Kraft seit 30.01.2018 bis 31.12.9999
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