(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sowie die beamteten Bediensteten selbst haben dem Land Niederösterreich auf Verlangen personenbezogene Daten zu übermitteln über
1. | Einkünfte und die jeweiligen monatlichen Bemessungsgrundlagen, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Abschnitt abhängig ist oder |
2. das Vorliegen von Versicherungsverhältnissen, die diesen Einkünften zu Grunde liegen.(2) Nach Abs. 1 Z 1 sind Daten über die Höhe des Einkommens nach § 136, § 137, § 140, § 153 sowie von Einkünften nach § 158 zu übermitteln.
(3) Nach Abs. 1 übermittelte Daten sind zu löschen oder zu vernichten, sobald sie nicht mehr benötigt werden.
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