(1) Der Anspruch auf Witwen- und Witwerpension erlischt durch
1. | Verzicht, | |||||||||
2. | Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten; der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird, oder wenn kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten, | |||||||||
3. | bei den überlebenden Ehegatten sowie bei den früheren Ehegatten außerdem durch Verehelichung. |
(2) Den überlebenden Ehegatten der beamteten Bediensteten, die sich wiederverehelicht haben, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen der Witwen- und Witwerpension, die ihnen für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen wurde, gebührte. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Bedacht.
(3) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Anspruch auf Witwen- und Witwerpension aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
1. | die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder | |||||||||
2. | bei Nichtigerklärung der Ehe die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen ist. Das Wiederaufleben des Anspruches auf Witwen- und Witwerpension tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches ein. |
(4) Auf die Witwen- und Witwerpension, die wieder aufgelebt ist, sind Einkünfte (§ 158 Abs. 6) anzurechnen, die den überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhalten die überlebenden Ehegatten statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, ist auf die monatliche Witwen- und Witwerpension ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der überlebenden Ehegatten unter, entfällt die Anrechnung.
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