(1) Beamtete Bedienstete,
1. | über welche die Untersuchungshaft verhängt wird, | |||||||||
2. | gegen welche eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 86 Abs. 1 Z 4 angeführten Delikts vorliegt oder | |||||||||
3. | deren Belassung im Dienst wegen der Art der ihnen zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, | |||||||||
sind vom Amt der Landesregierung, wenn jedoch die Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission eingelangt ist, von dieser vom Dienst zu suspendieren. Das Strafgericht hat das Amt der NÖ Landesregierung umgehend über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen beamtete Bedienstete zu verständigen. |
(2) Jede verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Dienstbezuges der jeweiligen Bediensteten – unter Ausschluss des Kinderzuschusses – auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission kann auf Antrag der jeweiligen Bediensteten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Bediensteten und ihrer Familienangehörigen, für die sie sorgepflichtig sind, die Höhe des Mindestsatzes gemäß § 165 Abs. 5 nicht erreicht.
(3) Die Suspendierung endet spätestens mit dem Abschluss eines allfälligen Verfahrens vor dem NÖ Landesverwaltungsgericht in der Disziplinarangelegenheit. Fallen die Umstände, durch die die Suspendierung veranlasst wurde, vorher weg, ist die Suspendierung von der Behörde, bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.
(4) Die einbehaltenen Bezugsteile sind anzuweisen, wenn das Verfahren nach § 200 Abs. 1 Z 1, 2 oder Z 3 eingestellt wurde oder ein Freispruch erfolgt.
(5) Wird die Bezugskürzung auf Antrag der jeweiligen Bediensteten aufgehoben oder vermindert, wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.
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