(1) In ein vertragliches Dienstverhältnis darf nur aufgenommen werden, wer
1.a) | bei Verwendungen gemäß § 10 Abs. 1 die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, | |||||||||
b) | bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Berechtigung zum unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt besitzt, | |||||||||
2. | persönlich und fachlich geeignet ist für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind; zur fachlichen Eignung gehört auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift, in dem für die Verwendung erforderlichen Ausmaß und | |||||||||
3. | das 15. Lebensjahr vollendet hat. |
(2) Wenn geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann bei Aufnahme in ein vertragliches Dienstverhältnis von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 lit.a in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
(3) In ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis darf nur ernannt werden, wer über die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 hinaus
1. | volljährig ist, | |||||||||
2. | durch mindestens 1 Jahr zu einer Gebietskörperschaft in einem Dienstverhältnis stand, | |||||||||
3. | voll handlungsfähig ist. | |||||||||
Das Beschäftigungsausmaß muss mindestens die Hälfte der für Vollbeschäftigung vorgesehenen regelmäßigen Wochendienstzeit (Normalleistung, § 33 Abs. 1) betragen. Von den Erfordernissen der Volljährigkeit und des einjährigen Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft kann bei Vorliegen eines dringenden Bedarfes abgegangen werden. |
(4) Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat, kann nur mehr ausnahmsweise in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen werden, wenn wesentliche Interessen des Dienstes es erfordern, es sei denn, dass ein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, das vor Vollendung des 40. Lebensjahres begründet wurde, unmittelbar vorausgeht. Eine Zwischenzeit von weniger als sechs Monaten bleibt bei der Beurteilung der Unmittelbarkeit außer Betracht.
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