(1) Die „§§ 12 bis 16, 54, 80a bis 80g und Art. XXX Abs. 5 DPL 1972 gelten sinngemäß auch für jene beamteten Bediensteten, die nach dem 31. Dezember 1956 geboren sind sowie
1. | nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden sind und | |||||||||
2. | bis 31. Dezember 2006 Versicherungszeiten erworben haben, die als Ruhegenussvordienstzeiten im Rahmen der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nach den Bestimmungen der DPL 1972 hätten angerechnet werden können. |
(2) Auf beamtete Bedienstete, die vor dem 1. Jänner 1957 geboren sind und nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land aufgenommen werden, sind § 49 Abs. 5 und Abs. 6 DPL 1972 sowie die ruhe- und versorgungsgenussrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht (mit Ausnahme der §§ 80a bis 80f) der DPL 1972 anzuwenden.
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