§ 7 NÖ LBDG

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Stichtag ist für die Gehaltsstufe und den Zeitpunkt der Vorrückung maßgebend. Die Ermittlung erfolgt anlässlich

1.

des Beginns des Dienstverhältnisses sowie

2.

einer aus anderem Anlass als gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit.a erfolgenden Zuordnung zu einer Verwendung einer der letzten Verwendung nicht verwandten Berufsfamilie.

(2) Der Stichtag wird dadurch ermittelt, dass nachstehende Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären nach Maßgabe des Abs. 5

im Fall des Abs. 1 Z 1 dem Tag des Dienstantrittes,

im Fall des Abs. 1 Z 2 dem Tag des Dienstantrittes in der Verwendung der nicht verwandten Berufsfamilie

vorangesetzt werden:

1.

Zeiten gemäß Abs. 3

a)

bis zum Ausmaß von 3 Jahren, darüber hinaus zusätzlich

b)

bis zu dem für die jeweilige Verwendung gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 vorgesehenen Höchstausmaß,

2.

Zeiten gemäß Abs. 4 bis zum Ausmaß einer gesetzlichen Leistungspflicht, höchstens jedoch in der Dauer von 9 Monaten.

3.

(entfällt durch LGBl. Nr. 3/2018)Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist ausgeschlossen.

(3) Nachstehende Zeiträume sind zu berücksichtigen, wenn sie facheinschlägig sind. Als facheinschlägig gelten Zeiten, deren Gegenstand für zumindest eine Referenzverwendung der selben oder einer verwandten Berufsfamilie berufstypisch ist:

1.

Zeiten einer selbstständigen oder unselbstständigen Beschäftigung sowie Zeiten eines Sonderurlaubes in jenem Ausmaß, in dem er nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam gewesen wäre,

2.

Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen schulischen Fachausbildung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Fachausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte abgeschlossen werden können; schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen,

3.

Zeiten des erforderlichen, erfolgreich abgeschlossenen Studiums an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Studium auf Grund der studienrechtlichen Vorschriften frühestens hätte abgeschlossen werden können; schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen,

4.

die Zeit eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums an einer Fachhochschule gemäß dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz-FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, bis zur jeweiligen Regelstudienzeit,

5.

die Zeit eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie,

a)

bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer,

b)

bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl, 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden waren, bis zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehen gewesenen Studiendauer,

6.

Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Lehre bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lehre auf Grund der jeweiligen Vorschriften frühestens hätte abgeschlossen werden können.

(4) Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, oder die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder einer allgemeinen öffentlichen Dienstverpflichtung (einschließlich der zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlichen Zeit) sind zu berücksichtigen.

(5) Für Bedienstete ohne österreichische Staatsbürgerschaft werden den Abs. 2 Z 1 und 2 entsprechende Zeiten berücksichtigt, wenn sie als Staatsangehörige

1.

eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,

2.

der Türkei nach dem 31. Dezember 1979,

3.

der Schweiz,

4.

eines nicht unter die Z 1 – 3 fallenden Staates in Österreich

zurückgelegt worden sind.

(6) Als Laufzeit des Sommersemesters ist die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen.

(7) (entfällt)

(8) Von einer Berücksichtigung ausgeschlossen ist die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen wäre.

(9) Bei Vorliegen besonderer dienstlicher Rücksichten können zusätzliche Zeiträume nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, berücksichtigt werden. Auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung ist hierbei Bedacht zu nehmen.

(10) Ermittlungen gemäß Abs. 1 erfolgen von Amts wegen. Im Fall einer nicht unter Abs. 1 fallenden Zuordnung zu einer Verwendung, für die gemäß Abs. 2 Z 1 ein höheres Höchstausmaß vorgesehen ist, sind auf Antrag Zeiten gemäß Abs. 3, die wegen Überschreitung des für die bisherige Verwendung vorgesehenen Höchstausmaßes unberücksichtigt blieben, in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, um das diese Zeiten die seit der letzten von Amts wegen erfolgten Ermittlung verstrichene Zeit übersteigen. Dieser Antrag kann nur gleichzeitig mit dem Antrag auf Zuordnung zu einer Verwendung, für die gemäß Abs. 2 Z 1 ein höheres Höchstausmaß vorgesehen ist, gestellt werden. Im Fall einer nachfolgenden Zuordnung zu einer Verwendung, für die gemäß Abs. 2 Z 1 ein geringeres Höchstausmaß vorgesehen ist, sind so berücksichtigte Zeiten von Amts wegen in jenem Ausmaß zu streichen, um das die auf Antrag erfolgte Berücksichtigung die seither verstrichene Zeit übersteigt.

(11) (entfällt)

In Kraft seit 17.08.2021 bis 31.12.9999
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