Zuständig sind
1. | das Amt der Landesregierung zur | |||||||||
a) | Suspendierung und | |||||||||
b) | Erlassung von Disziplinarverfügungen sowie | |||||||||
2. | die Disziplinarkommission zur | |||||||||
a) | Erlassung von Disziplinarerkenntnissen, | |||||||||
b) | Suspendierung sowie deren Aufhebung, wenn die Disziplinaranzeige bei dieser bereits eingelangt ist, und | |||||||||
c) | Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung. |
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