(1) Die Dienststellenleitung hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen durchzuführen und sodann im Dienstwege unverzüglich dem Amt der Landesregierung Disziplinaranzeige zu erstatten.
(2) Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, hat die Dienststellenleitung überdies sofort dem Landesamtsdirektor zu berichten. Der Landesamtsdirektor hat gemäß § 78 StPO, vorzugehen.
(3) Von einer Disziplinaranzeige an das Amt der Landesregierung ist abzusehen, wenn nach Ansicht der Dienststellenleitung eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist den jeweiligen beamteten Bediensteten nachweislich mitzuteilen. Eine Ermahnung oder Belehrung darf nach Ablauf von drei Jahren ab dieser Mitteilung in einem Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
(4) Das Amt der Landesregierung hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich den jeweiligen Beschuldigten zuzustellen.
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