Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Landesregierung wird ermächtigt, die dem Bundespräsidenten auf Grund des Art. 65 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und des Gesetzes vom 26. Februar 1920, Staatsgesetzblatt Nr. 94, zustehenden Befugnisse auszuüben.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 73 NÖ LBDG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 73 NÖ LBDG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 73 NÖ LBDG