Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsBei Dienstreisen außerhalb der Länder Niederösterreich und Wien erhalten die Bediensteten als Reisekostenvergütung die notwendigen Reisekosten für ein Massenbeförderungsmittel. Diese Reisekosten werden auch bei Dienstreisen in Niederösterreich und Wien ersetzt, wenn die Bediensteten hiefür ein Massenbeförderungsmittel benützen.
(2)Absatz 2Massenbeförderungsmittel ist jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen zwei Orten dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen unabhängig voneinander gleichzeitig gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht.
(3)Absatz 3Der Fahrpreis wird nach den jeweils geltenden Tarifen vergütet. Allgemeine Tarifermäßigungen sind in Anspruch zu nehmen. Die aus Anlass der Beschaffung dieser Ermäßigungen nachweislich entrichteten Gebühren werden vergütet. Wenn Bedienstete zu freier Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt sind, gebührt keine Vergütung. Zum Fahrpreis zählen auch die Vorverkaufsgebühren und die Kosten einer Platzkarte, wenn die Bediensteten die so entstandenen Auslagen nachweisen.
(4)Absatz 4Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels; steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke zum oder vom Bahnhof mehr als zwei Kilometer, gebührt das Kilometergeld.
(5)Absatz 5Auf Verlangen der Bediensteten ist anstelle der nachzuweisenden Auslagen ein Beförderungszuschuss für die Beförderung mit einem oder mehreren Massenbeförderungsmitteln auszuzahlen. Die Reisebewegung mit einem Massenbeförderungsmittel im Sinne des Abs. 2 ist glaubhaft zu machen. Der Beförderungszuschuss beträgt je Wegstrecke für die ersten 50 Kilometer € 0,30 je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer € 0,15 je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer € 0,08. Für die Ermittlung der Wegstrecke findet § 101 Abs. 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass das jeweilige Ortszentrum des Ortes des Beginns und des Endes der Reisebewegung mit einem Massenbeförderungsmittel (für Wien: das Bezirkszentrum) zu berücksichtigen ist. Je Wegstrecke darf der Beförderungszuschuss € 79,70 nicht übersteigen. Darüber hinaus darf die Summe der Beförderungszuschüsse pro Kalenderjahr höchstens € 1.100,-- betragen. Der Ersatz der Kosten für die Benützung der Massenbeförderungsmittel ist damit abgegolten. Allfällige Ansprüche nach § 103 zweiter Satz und § 107 bleiben davon unberührt.Auf Verlangen der Bediensteten ist anstelle der nachzuweisenden Auslagen ein Beförderungszuschuss für die Beförderung mit einem oder mehreren Massenbeförderungsmitteln auszuzahlen. Die Reisebewegung mit einem Massenbeförderungsmittel im Sinne des Absatz 2, ist glaubhaft zu machen. Der Beförderungszuschuss beträgt je Wegstrecke für die ersten 50 Kilometer € 0,30 je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer € 0,15 je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer € 0,08. Für die Ermittlung der Wegstrecke findet Paragraph 101, Absatz 2, mit der Maßgabe Anwendung, dass das jeweilige Ortszentrum des Ortes des Beginns und des Endes der Reisebewegung mit einem Massenbeförderungsmittel (für Wien: das Bezirkszentrum) zu berücksichtigen ist. Je Wegstrecke darf der Beförderungszuschuss € 79,70 nicht übersteigen. Darüber hinaus darf die Summe der Beförderungszuschüsse pro Kalenderjahr höchstens € 1.100,-- betragen. Der Ersatz der Kosten für die Benützung der Massenbeförderungsmittel ist damit abgegolten. Allfällige Ansprüche nach Paragraph 103, zweiter Satz und Paragraph 107, bleiben davon unberührt.
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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