(1) Zur Bestreitung aller sonstigen mit der Übersiedlung verbundenen Auslagen gebührt den Bediensteten eine Umzugsvergütung.
(2) Die Umzugsvergütung beträgt für unverheiratete Bedienstete 20 %, für verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Bedienstete 50 %, für Bedienstete mit Kinderzuschuss für bis zu zwei Kindern 80 % und für Bedienstete mit Kinderzuschuss für mehr als zwei Kinder 100 % des Dienstbezuges im Monat der Übersiedlung.
(3) Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Bedienstete mit Anspruch auf Kinderzuschuss, die allein übersiedeln und nicht gleichzeitig ihren Haushalt in den neuen Dienstort verlegen, erhalten zunächst eine Umzugsvergütung von 20 % des im Monat des Dienstantrittes im neuen Dienstort gebührenden Dienstbezuges. Den Unterschiedsbetrag auf den nach Abs. 2 gebührenden Prozentsatz der Umzugsvergütung erhalten sie nach Durchführung der Übersiedlung ihrer Familie und des Haushaltes in den neuen Dienstort; hierbei ist der im Monat des Abschlusses der Übersiedlung gebührende Dienstbezug zugrunde zu legen. § 121 Abs. 3 erster Satz gilt sinngemäß. Werden die Bediensteten vor Abschluss der Übersiedlung neuerlich versetzt, verbleibt ihnen die Umzugsvergütung von 20 %. Für die Übersiedlung, die aus Anlass der neuerlichen Versetzung notwendig wird, besteht Anspruch auf volle Umzugsvergütung.
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