§ 137 NÖ LBDG

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten sind die in Abs. 2 bis Abs. 4 genannten Zeiten, soweit sie vor der Versicherungszeit zum Land Niederösterreich liegen (Vorversicherungszeiten) oder die Versicherungszeit zum Land Niederösterreich unterbrechen (Zwischenversicherungszeiten). Sie werden durch Anrechnung zu Versicherungszeiten.

(2) Folgende Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten sind, sofern ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen oder unbeschadet des § 139 Abs. 2 ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wird, anzurechnen:

1.

die in einem Dienstverhältnis bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder zur Europäischen Union zurückgelegte Zeit;

2.

die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit;

3.

die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit;

4.

die Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) sowie Zeiten einer freiberuflichen Tätigkeit nach dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) oder dem Notarversorgungsgesetz (NVG 2020);

5.

sonstige Zeiten einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Inland;

6.

die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist und soweit die Zeit nach der Vollendung des 15. Lebensjahres liegt;

7.

die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für die beamteten Bediensteten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlussprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr;

8.

die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für die beamteten Bediensteten nicht Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren;

9.

die Zeit des Präsenz- und Ausbildungsdienstes sowie des Zivil- und Auslandsdienstes, im Falle des Auslandsdienstes bis zum Höchstausmaß von 14 Monaten;

10.

die Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Überbrückungshilfe, Übergangsgeld, Notstandshilfe, erweiterter Überbrückungshilfe oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes;

11.

die Zeiten der Kindererziehung im Sinne des § 134 Abs. 4; für jedes Kind sind höchstens 48 Monate, im Falle einer Mehrlingsgeburt höchstens 60 Monate, anzurechnen. Überschneiden sich Kindererziehungszeiten, erfolgt keine mehrfache Anrechnung;

12.

die Zeiten einer Familienhospizfreistellung.

(3) Folgende Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten können angerechnet werden:

1.

die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,

2.

die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, dass die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.

(4) Mit Bewilligung der Dienstbehörde können auch andere als die in Abs. 2 und Abs. 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der Versicherungszeit zum Land liegen oder diese unterbrechen und für die dienstliche Verwendung der beamteten Bediensteten von wesentlicher Bedeutung sind, als Vorversicherungs- oder Zwischenversicherungszeiten angerechnet werden, soferne ein Überweisungsbetrag oder ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wird.

(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Vorversicherungs- oder Zwischenversicherungszeit ist unzulässig.

(6) Die Dienstbehörde hat die Vorversicherungszeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung der beamteten Bediensteten anzurechnen. Zwischenversicherungszeiten sind im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Dienstes anzurechnen.

(7) Die Anrechnung von Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens der beamteten Bediensteten wirksam.

In Kraft seit 18.11.2020 bis 31.12.9999
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