§ 122 NÖ LBDG Frachtkostenersatz

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Den Bediensteten werden die tatsächlichen Kosten für die Beförderung des Übersiedlungsgutes ersetzt.

(2) Zu den Frachtkosten gehören auch die Kosten

1.

der üblichen Verpackung,

2.

der Be- und Entladung und

3.

einer angemessenen Versicherung.

(3) Die Bediensteten haben bei sonstiger Anspruchsminderung den Transportauftrag nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu erteilen und die Kosten durch eine saldierte Rechnung nachzuweisen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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