(1) Den Bediensteten werden die tatsächlichen Kosten für die Beförderung des Übersiedlungsgutes ersetzt.
(2) Zu den Frachtkosten gehören auch die Kosten
1. | der üblichen Verpackung, | |||||||||
2. | der Be- und Entladung und | |||||||||
3. | einer angemessenen Versicherung. |
(3) Die Bediensteten haben bei sonstiger Anspruchsminderung den Transportauftrag nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu erteilen und die Kosten durch eine saldierte Rechnung nachzuweisen.
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