(1) Den Hinterbliebenen von ehemaligen pensionierten beamteten Bediensteten, die am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt haben, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe der Pension, auf die die Hinterbliebenen Anspruch hätten, wenn die ehemaligen beamteten Bediensteten nicht verurteilt worden wären. Im Falle einer gerichtlichen Verurteilung der Hinterbliebenen, die das Erlöschen des Anspruches auf Pension bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 %.
(2) Den Hinterbliebenen, deren Anspruch auf Pension infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 % der Pension, auf den sie Anspruch hätten, wenn sie nicht verurteilt worden wären.
(3) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an durch die Dienstbehörde bis zum Betrag der Pension erhöht werden, auf den die Hinterbliebenen Anspruch hätten, wenn sie nicht verurteilt worden wären.
(4) Den früheren Ehegatten gebührt der Unterhaltsbeitrag nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod der beamteten Bediensteten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten, in allen übrigen Fällen mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn der Antrag aber an einem Monatsersten gestellt wird, mit diesem Tag an.
(5) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 43, 44, 62, 68, 72, 152 Abs. 5, 158 Abs. 8, 165, 168 und 169 sinngemäß anzuwenden.
(6) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer der Verbüßung einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme. In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag von ehemaligen pensionierten beamteten Bediensteten ruht, sind die Angehörigen dieser ehemaligen beamteten Bediensteten wie Hinterbliebene zu behandeln.
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