Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Die Reisegebühren sind ohne unnötigen Aufschub, längstens binnen zwei Monaten nach dem Ende des Monates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren geltend gemacht wurde, auszuzahlen.
(2) Bei Zweifel über die Höhe geltend gemachter Reisegebühren sind die zustehenden Gebühren ohne Verzug auszuzahlen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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