§ 18 NÖ LBDG Zulassung zur Dienstprüfung

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Bedienstete sind zur Ablegung einer Dienstprüfung zuzulassen, wenn sie zu deren Ablegung verpflichtet sind. Bedienstete, die einen beruflichen Aufstieg anstreben, können zur freiwilligen Ablegung einer Dienstprüfung, die eine besondere Aufnahmebedingung für eine von ihnen angestrebte Verwendung darstellt, zugelassen werden, wenn die übrigen Aufnahmebedingungen für die angestrebte Verwendung vorliegen. Über eine Nichtzulassung zur Dienstprüfung ist mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Personen, die im Dienst einer anderen Gebietskörperschaft stehen, können zur Prüfung zugelassen werden, wenn diese Gebietskörperschaft bestätigt, dass die Ablegung der Prüfung für die Verwendung dieser Personen vorgeschrieben und nicht zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist, und einen angemessenen Beitrag zum Prüfungsaufwand leistet.

(3) Bei der Zulassung zur Dienstprüfung kann ausgesprochen werden, dass die Prüfung bestimmter Gegenstände zu entfallen hat, wenn in den gleichen Gegenständen eine gleichwertige Dienstprüfung bei einer Gebietskörperschaft mit Erfolg abgelegt wurde.

(4) Die Bediensteten haben die Zulassung zur Prüfung bei der zuständigen Prüfungskommission schriftlich zu beantragen.

(5) Die Dienststellenleitung hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung unter Anschluss eines Berichtes über die Art und die Dauer der bisherigen Verwendung und einer Dienstbeschreibung unverzüglich an die Prüfungskommission weiterzuleiten.

(6) Sofern durch die Prüfungsvorschrift eine Ablegung der Dienstprüfung in Fachsparten vorgesehen wird und die durch den Prüfling abzulegende Fachsparte durch die Dienstbehörde bis zur Anmeldung zur Dienstprüfung noch nicht festgelegt wurde, ist diese spätestens zu diesem Zeitpunkt durch die Dienstbehörde festzulegen und der Prüfungskommission mitzuteilen. Dabei ist der Bericht der Dienststellenleitung über die Art und Dauer der bisherigen Verwendung und die Dienst- und Stellenbeschreibung zu berücksichtigen. Wird der Dienststellenleitung in der Prüfungsvorschrift die Wahl eines aus mehreren Fachgebieten auszuwählenden Fachgebietes für die Prüfung eingeräumt, ist dieses Fachgebiet der Prüfungskommission bei der Weiterleitung des Antrages mitzuteilen.

(7) Über die Zulassung zur Prüfung hat die Dienstbehörde zu entscheiden. Für das Verfahren über die Zulassung zur Prüfung sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden. Der Prüfungstag für die schriftliche, praktische und mündliche Prüfung sowie für die Verteidigung der Hausarbeit ist vom vorsitzenden Mitglied so festzusetzen, dass der Zeitpunkt der jeweiligen Prüfung dem Prüfling mindestens zwei Wochen vorher bekannt ist.

(8) Bis zum Beginn der Prüfung kann der Prüfling von der Prüfung zurücktreten. Einem Rücktritt ist das Nichterscheinen des Prüflings oder ein derart verspätetes Erscheinen, dass die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann, gleichzuhalten.

(9) Ist ein Prüfling aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, außerstande, am festgesetzten Tage zur Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, hat das vorsitzende Mitglied auf Ansuchen des Prüflings die Ablegung oder die Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tage, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin, zu gestatten. Im Falle einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung), in welchem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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