(1) Bediensteten ist
1. | ein Dienstausweis auszustellen, wenn daran ein dienstlicher Bedarf besteht, | |||||||||
2. | eine Dienstkleidung zuzuteilen, wenn ihre Tätigkeit | |||||||||
a) | das Tragen der Dienstkleidung zwingend erfordert, | |||||||||
b) | eine überdurchschnittliche Verschmutzung oder überdurchschnittliche Abnützung der Kleider verursacht oder | |||||||||
c) | eine besondere Kenntlichmachung oder ein repräsentatives Äußeres erfordert. |
(2) Eine Abfindung des Anspruches auf Dienstkleidung in Geld ist zulässig, wenn dadurch die Interessen des Dienstes nicht beeinträchtigt werden.
(3) Eine unentgeltliche Überlassung der Dienstkleidung in das Eigentum der Bediensteten ist zulässig, wenn die jeweils nach der Art der Tätigkeit festzusetzende Tragdauer zur Gänze, bei Beendigung der Tätigkeit mindestens zur Hälfte, abgelaufen ist.
(4) Die Bediensteten haben ihnen zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln und auf Verlangen der Dienstbehörde dieser unverzüglich zurückzustellen.
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