Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsBei Dienstreisen innerhalb der Länder Niederösterreich und Wien erhalten die Bediensteten für die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges als Reisekostenvergütung für jeden begonnenen Kilometer ein Kilometergeld.
(2)Absatz 2Die Länge der zurückgelegten Reisestrecke ist an Hand eines handelsüblichen elektronischen Distanzprogramms festzustellen, wobei jene Strecke der Berechnung zugrunde zu legen ist, die laut diesem Programm die kürzeste Strecke darstellt. Das zu verwendende Programm ist von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
(3)Absatz 3Die Höhe des Kilometergeldes beträgt € 0,5.
(4)Absatz 4Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von € 0,15 je Fahrtkilometer.
(5)Absatz 5Der jeweilige Auszahlungsbetrag ist auf volle Cent zu runden, indem Beträge unter 0,5 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von 0,5 und mehr Cent auf den nächsten vollen Cent gerundet werden.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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