Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsFür im Zeitpunkt der Aufnahme in den Landesdienst begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 BEinstG kann das Gehalt je nach der im Zeitpunkt der Aufnahme in den Landesdienst höchsten erfolgreich abgeschlossenen Vorbildung für AbsolventenFür im Zeitpunkt der Aufnahme in den Landesdienst begünstigte Behinderte im Sinne des Paragraph 2, BEinstG kann das Gehalt je nach der im Zeitpunkt der Aufnahme in den Landesdienst höchsten erfolgreich abgeschlossenen Vorbildung für Absolventen
-Strichaufzählungeines Vollstudiums an einer hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtung in der Gehaltsklasse 11,
-Strichaufzählungeiner Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule in der Gehaltsklasse 8,
-Strichaufzählungeiner berufsbildenden Fachschule oder einer Lehrabschlussprüfung in der Gehaltsklasse 5,
-Strichaufzählungin allen übrigen Fällen in der Gehaltsklasse 1
dem Stichtag entsprechend vereinbart oder auf schriftlichen Antrag festgesetzt werden.
(2)Absatz 2Die Anwendung von Abs. 1 kann jederzeit durch die Bediensteten beendet und dadurch das Gehalt nach diesem Gesetz festgesetzt werden, wennDie Anwendung von Absatz eins, kann jederzeit durch die Bediensteten beendet und dadurch das Gehalt nach diesem Gesetz festgesetzt werden, wenn
1.Ziffer einsein Antrag auf Zuordnung in eine entsprechende Verwendung gestellt wird,
2.Ziffer 2die allgemeinen (§ 8) und die besonderen (§ 9) Aufnahmebedingungen der beantragten Verwendung erfüllt werden unddie allgemeinen (Paragraph 8,) und die besonderen (Paragraph 9,) Aufnahmebedingungen der beantragten Verwendung erfüllt werden und
3.Ziffer 3ein freier Dienstposten der jeweiligen beantragten Verwendung vorliegt.
Gemäß Abs. 1 zurückgelegte Zeiten sind auf die Mindestdauer gemäß § 16 (Einstiegslaufbahn, Einstiegsphase) anzurechnen.Gemäß Absatz eins, zurückgelegte Zeiten sind auf die Mindestdauer gemäß Paragraph 16, (Einstiegslaufbahn, Einstiegsphase) anzurechnen.
(3)Absatz 3Bei der Beurteilung der Bediensteten (§ 58) ist auf in den Beurteilungszeitraum gefallene Zeiten einer Entlohnung gemäß Abs. 1 Bedacht zu nehmen.Bei der Beurteilung der Bediensteten (Paragraph 58,) ist auf in den Beurteilungszeitraum gefallene Zeiten einer Entlohnung gemäß Absatz eins, Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4Bedienstete, die erst nach ihrer Aufnahme in den Landesdienst als begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 BEinstG anerkannt werden, können die Anwendung des Abs. 1 schriftlich beantragen. Die Dienstbehörde kann diesen Antrag bewilligen, sofern eine Tätigkeit zugewiesen werden kann, die der durch die Behinderung entsprechend eingeschränkten Dienstfähigkeit entspricht. Ist im Falle einer Bewilligung die sich aus der letzten dauernden Verwendung ergebende Gehaltsklasse jedoch niedriger als die gemäß Abs. 1 vorgesehene Gehaltsklasse, so kommt abweichend von Abs. 1 diese Gehaltsklasse weiterhin zur Anwendung. Abs. 2 gilt sinngemäß.Bedienstete, die erst nach ihrer Aufnahme in den Landesdienst als begünstigte Behinderte im Sinne des Paragraph 2, BEinstG anerkannt werden, können die Anwendung des Absatz eins, schriftlich beantragen. Die Dienstbehörde kann diesen Antrag bewilligen, sofern eine Tätigkeit zugewiesen werden kann, die der durch die Behinderung entsprechend eingeschränkten Dienstfähigkeit entspricht. Ist im Falle einer Bewilligung die sich aus der letzten dauernden Verwendung ergebende Gehaltsklasse jedoch niedriger als die gemäß Absatz eins, vorgesehene Gehaltsklasse, so kommt abweichend von Absatz eins, diese Gehaltsklasse weiterhin zur Anwendung. Absatz 2, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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