(1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
- | während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) 1 Kalendermonat, | |||||||||
- | nach Ablauf der Probezeit 2 Kalendermonate und | |||||||||
- | nach Vollendung des zweiten Dienstjahres 3 Kalendermonate. | |||||||||
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden. |
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf Bedienstete, die unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr gleichwertig als Vertragsbedienstete verwendet wurden.
(4) Kündigungsgründe (Abs. 2) sind insbesondere:
1. | Nichterfüllung von allgemeinen oder besonderen Aufnahmebedingungen, | |||||||||
2. | Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Eignung, | |||||||||
3. | unbefriedigender Arbeitserfolg, | |||||||||
4. | pflichtwidriges Verhalten, | |||||||||
5. | Bedarfsmangel. |
(5) Das provisorische Dienstverhältnis wird definitiv, wenn
1. | die allgemeinen und besonderen Aufnahmebedingungen der Verwendung erfüllt sind und | |||||||||
2. | eine Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet ist. | |||||||||
Die Dienststellenleitung hat der Dienstbehörde über Bedienstete in einem provisorischen Dienstverhältnis spätestens 6 Monate vor Ablauf der Frist gemäß Z 2 zu berichten. Der Eintritt der Definitivstellung ist auf Antrag mit Bescheid festzustellen. |
(6) Die Wirkung des Abs. 5 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu sechs Monate nach dem Abschluss des Verfahrens in der Disziplinarangelegenheit vor der Disziplinarbehörde, dem NÖ Landesverwaltungsgericht, dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof nicht ein; diese Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Dienstbehörde.
Weiters tritt die Wirkung des Abs. 5 ab dem Ausspruch einer Kündigung gemäß Abs. 2 nicht ein. Die Wirkung des Abs. 5 tritt in diesem Fall erst ein, wenn die Kündigung mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes, des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben wurde und gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel erhoben wurde bzw. erhoben werden kann. |
(7) Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses kann die Dienstbehörde das Dienstverhältnis schon vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 5 Z 2 definitiv stellen.
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