(1) Bedienstete haben sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn
1. | an der zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung berechtigte Zweifel bestehen oder zur Erhaltung der gesundheitlichen Eignung oder der Dienstfähigkeit medizinische Maßnahmen erforderlich sind (§ 38 Abs. 2), | |||||||||
2. | sie infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesend sind oder waren oder | |||||||||
3. | eine Entscheidung der Dienstbehörde von der Beantwortung von Fragen abhängig ist, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen. | |||||||||
Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne der Z 2 des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in entsprechenden Abständen zu erteilen. |
(2) Bedienstete, die einer Anordnung gemäß Abs. 1 keine Folge leisten oder die zur Durchführung der Untersuchung unerlässlichen Angaben verweigern, verlieren für die Dauer ihrer Säumnis die vom Ergebnis der Untersuchung allfällig abhängigen Begünstigungen. Die Verantwortung für eine allfällig damit verbundene Dienstpflichtverletzung bleibt unberührt.
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